Steht der Umzug an und bald die Schlüsselübergabe der alten Wohnung bevor, sollte auch, wenn die Wohnung nicht mehr bewohnt ist, die nötige Deckenhygiene weiter vorherrschen. Kommt es bei zwischenzeitigem Leerstand oder noch beim Bewohnen der Wohnung zu einem Weisslichtmilben-Befall und kann dieser nicht rechtzeitig vor der Wohnungsübergabe entfernt werden, hat der Nachmieter Schadensersatzansprüche.
Diese kann er gegenüber dem Vormieter – meist nach Anfertigung eines Gutachtens – anwaltlich oder schlimmstenfalls gerichtlich durchsetzen. Dabei spielt es keine Rolle, woher die Weisslichtmilbe den Weg in die Wohnung gefunden hat. Der Mieter ist zur Instandhaltung der Wohnung verpflichtet und hierzu gehört eine grundlegende Hygiene, die den Befall von Ungeziefer, Schimmel oder der Weisslichtmilbe verhindet.
Der Schadensersatz beläuft sich zumeist im niedrigem zweistelligem Bereich, jedoch müssen zusätzlich die Kosten der Beseitigung durch einen professionellen Dienstleister übernommen werden, sofern der Nachmieter ein Unternehmen damit beauftragen möchte.